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EU-Bürger Info

Sie möchten in der Schweiz arbeiten und sind EU/ETFA-Bürger?

Machen Sie sich keine Sorgen. Selbstverständlich werden wir Sie bei Ihrer Einreise unterstützen. Wir setzen alles daran, damit Sie zufrieden sind. Sei es bezüglich einer Unterkunft oder auch einer Bewilligung.

Einreise

Auf der Suche nach einer Unterkunft?

Happy Job AG unterstützt Sie kostenlos bei der Suche nach einer Unterkunft, Pension oder einem Hotel vor Antritt der Stelle. Für die Mietkosten sind Sie aber selber verantwortlich und haften ebenfalls persönlich für allfällige Schäden. In diesem Bereich halten wir uns zurück.

Suchen Sie eine Mietwohnung?

In der Schweiz verläuft die Wohnungssuche genau gleich wie in Deutschland. In Inseratzeitschriften, Zeitungen, an Anschlagbrettern oder auch im Internet finden Sie bestimmt eine passende Wohnung für Sie. Die bekanntesten Internetseiten dafür sind: www.immobilienscout24.ch oder www.homegate.ch

Faustregel: Die Miete sollte nicht mehr als 1/3 des monatlichen Gehaltes betragen!

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Bewilligungen

Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger und Schweizer nach Übergangsfristen die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – sowohl in der Schweiz als auch in der EU.

Konkret haben Sie in der Schweiz das Recht auf:

  • gleiche Arbeitsbedingungen
  • koordinierten Sozialversicherungsschutz
  • gleiche soziale Unterstützung
  • gleiche steuerliche Pflichten und Vergünstigungenc
  • berufliche Mobilität
  • gegenseitige Diplomanerkennung im Hinblick auf die Zulassung zu einer reglementierten Erwerbstätigkeit.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die Erteilung von langfristigen Aufenthaltsbewilligungen (für fünf Jahre).

Wer hat Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung in der Schweiz?

Staatsangehörige der Europäischen Union haben das Recht, in die Schweiz einzureisen. Das Aufenthaltsrecht wird mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Aufnahmestaat bestätigt. Jeder Ausländer hat das Recht, sich langfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf zu halten. Wann wird eine Bewilligung beantragt?

Die Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit oder zur Nichterwerbstätigkeit sind nur der Bewilligungspflicht unterstellt, wenn der / die Ausländer/in bereits länger als 90 Tage oder drei Monate im Kalenderjahr in der Schweiz bleibt. Davor sind sie der Meldepflicht unterstellt, (siehe Anleitung; Meldeverfahren).

Unter folgendem Link können die entsprechenden Bewilligungsgesuche via pdf.-Format ausgefüllt werden: FORMULAR. Happy Job AG hilft Ihnen selbstverständlich beim ausfüllen und einreichen des Bewilligungsgesuches.

Während der ersten acht Tagen, nachdem Sie in die Schweiz eingereist sind, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden. Die Erfüllung dieser Meldepflicht ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.

Eine Verletzung der Meldepflicht stellt eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften dar und kann mit einer Busse bis zu 2‘000 Franken bestraft werden. Meldeverfahren für eine max. 90 tätige Erwerbstätigkeit. Für was benötigt man ein Meldeverfahren? Angehörige der EU-Staaten (Ausländer) sind berechtigt, bis zu max. 90 Tage im Kalenderjahr, ohne eine Bewilligung in der Schweiz zu arbeiten.

Damit man aber während diesen 90 Tagen in der Schweiz ohne Bewilligung arbeiten darf, untersteht man der Meldepflicht. Die Meldungen müssen vor Antritt der Arbeit durch den Arbeitgebenden mit dem offiziellen Formular, der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt werden. Falls es zu einer Kontrolle von der Polizei bei einer Einsatzfirma kommt, können Sie sich als Ausländer anhand des Meldeverfahrens ausweisen.

Die Polizei sieht somit, dass Sie nicht illegal am arbeiten sind. Falls ein/e ausländische/r Arbeiter/in kein Meldeverfahren besitzt, wird er/sie auf den Polizeiposten mitgenommen. Falls Sie das Meldeverfahren von 90 Tagen bereits aufgebraucht haben und immer noch in der Schweiz arbeiten können, muss eine Lizenz (B, L, F) verlangt werden. Man reicht dafür beim Amt für Migration ein Bewilligungsgesuch ein (siehe oben – Aufenthalts- Grenzgängerbewilligungen). Bis dieses eintrifft muss man jedoch 1-2 Wochen warten.

  • Belgien
  • Grossbritanien
  • Luxemburg
  • Slowakai
  • Deutschland
  • Irland
  • Malta
 
  • Slowenien
  • Dänemark
  • Island
  • Niederlande
  • Spanien
  • Estland
  • Italien
 
  • Norwegen
  • Tschechien
  • Finnland
  • Lettland
  • Polen
  • Ungarn
  • Frankreich
 
  • Liechtenstein
  • Portugal
  • Litauen
  • Griechenland
  • Österreich
  • Schweden
  • Zypern

Wichtig ist, dass der ausländische Führerschein der Klasse B innerhalb eines Jahres gegen den Schweizer Führerschein getauscht wird. Falls Sie eine höhere Führerscheinkategorie aufweisen könne, müssen Sie bei einem Vertrauensarzt eine medizinische Untersuchung durchführen lassen. Wenn keine weitere Kategorie vorhanden ist, reicht ein Sehtest aus.

Niederlassungen

Die Aufenthaltsbewilligung

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Rechtliches​

Sozialabgaben

Die Sozialabgaben eines Arbeitnehmers beträgen je nach Altersstufe zwischen 13 und 24 Prozent vom Bruttogehalt. Die wesentlichen Versicherungsbereiche werden mit dem Sozialversicherungsbeitrag abgedeckt. Das wären:

  • Invalidität
  • Alter einschließlich Leistungen für Hinterbliebene und Arbeitslosigkeit
  • Unfall und Pensionskasse
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Kinder​

Familienzulagen

Pro Kind hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz für Familienzulagen (FamZG) und der kantonal geltenden Gesetze. Die Familienzulage gemäss FamZG beträgt für Kinder bis 16 Jahre mindestens CHF. 200.00 pro Monat (Kinderzulage) und für 16- bis 25-jährige Kinder und Jugendliche mindestens CHF. 250.00 pro Monat (Ausbildungszulage). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Kantone können höhere Mindestansätze vorsehen. Die Familienzulage wird am Ende jeden Monats mit dem Lohn ausbezahlt. Um in den Genuss der Familienzulagen zu kommen, muss der Arbeitnehmer, bzw. die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt oder bei der Geburt des Kindes den Familienausweis vorlegen.